Fluggastrechte

Fluggastrechte

EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004

„Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten“, hatten EU-Parlament und EU-Rat schon früher erkannt und das Schutzniveau für Fluggäste zuletzt 2004 aktualisiert und deutlich ausgeweitet. Das Resultat war die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, besser bekannt als EU-Fluggastrechteverordnung. Sie gilt seit Februar 2005. Wichtigster Unterschied zur vorherigen Version: Der Fluggastschutz und sein System von Ausgleichsleistungen ist nicht länger nur auf Linienflüge beschränkt, sondern erstreckt sich seither ebenso auf den Charter-Flugverkehr inklusive Flügen im Rahmen von Pauschalreisen.

Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche

Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche für Flugverspätungen, Flugausfälle und Nichtbeförderung wegen Überbuchung bestehen für alle Flüge, die von einem Airport in der EU einschließlich Island, Norwegen und der Schweiz starten. Das Flugziel, ob in der EU oder außerhalb, ist dabei egal. Ebenso, ob die Airline in der EU beheimatet ist oder nicht. Anders sieht es jedoch bei Flügen von außerhalb Europas in die EU aus. Hier sind Ansprüche nach der EU-Verordnung nur gegenüber Fluggesellschaften mit Hauptsitz in der EU möglich. Es kann sich lohnen, dies schon bei der Buchung im Hinterkopf zu haben.

Voraussetzung für alle Ansprüche nach den EU-Fluggastrechten ist Deine bestätigte Flugbuchung und dass du zur vorgegebenen Zeit am Check-in im Flughafen warst. Ist dafür keine Zeit vorgegeben, sollte man laut EU-Verordnung Nr. 261/2004 spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit an der Abfertigung sein.

In diesen Fällen besteht Anspruch auf Entschädigung

Sind alle vorgenannten Bedingungen gegeben, legen die EU-Fluggastrechte deinen Anspruch auf Ausgleich oder pauschale Entschädigung für diese Fälle fest:

  • Flugausfall: Die Airline hat dich nicht mindestens 14 Tage vor dem Termin des geplanten Abflugs über die Streichung des Fluges informiert.
  • Nichtbeförderung: Die Airline hat deinen Flug überbucht und verweigert Dir das Boarding oder versucht, dich zum „freiwilligen“ Verzicht zu bewegen.
  • Verspätung: Dein Flug kommt mindestens drei Stunden später als geplant am Ziel an.

Für alle Forderungen auf pauschale Entschädigungen gilt, dass die Airlines nur dann zahlen müssen, wenn die Ursachen für die Probleme mit dem Flug nicht von ihnen zu verantworten waren, sondern in unvermeidbaren „außergewöhnlichen Umständen“ lagen. Was jedoch unzweifelhaft unter diese außergewöhnlichen Umstände fällt, ist umstritten und oft ein Fall für Gerichte.

Entschädigungsansprüche nach EU-Verordnung Nr. 261/2004 sind in der Regel an die ausführende Fluggesellschaft zu richten. Auch bei Pauschalreisen eines Veranstalters ist es die ausführende Airline, die bei Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung der dazugehörigen Flüge haftet.

Höhe von Entschädigungsansprüchen

Ob du eine First-Class-Buchung oder ein 20-Euro-Ticket von einem Billigflieger hast, ist für deine Ansprüche auf Entschädigung unerheblich – auch für deren Höhe. Nicht der bezahlte Ticketpreis bestimmt die Höhe einer Entschädigung, sondern sie wird einzig durch die Entfernung von Startflughafen und Reiseziel festgelegt.

Die EU-Fluggastrechte sehen dabei drei Entfernungskategorien vor:

  • Bei Kurzstrecke (bis 1500 Kilometer) beträgt eine Entschädigung 250 Euro.
  • Bei Mittelstrecke (alle innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 Kilometer sowie alle anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometer von oder zu einem Nicht-EU-Land) beträgt eine Entschädigung 400 Euro.
  • Bei Langstrecke (über 3500 Kilometer von oder zu einem Nicht-EU-Land) beträgt eine Entschädigung 600 Euro.

Die Entschädigungsansprüche gelten pro Ticket, also auch für mitreisende Kinder, sofern sie ein eigenes Ticket haben.

Nimmst du angebotene Ausgleichsleistungen wie etwa Reisegutscheine, Rabatt für deine nächste Buchung, Meilengutschriften, einen Geldbetrag usw. an, wird dies in der Regel mit deiner Verzichtserklärung auf Entschädigungsansprüche nach der EU-Verordnung verbunden. Es lohnt sich also, die in der Verordnung verbrieften Ansprüche zu kennen, um nicht überrumpelt zu werden.

Anspruch auf Unterstützungsleistungen

Neben Ausgleichsleistungen, also finanzielle Entschädigung, bei Flugausfall, Nichtbeförderung oder teils auch Verspätung sehen die EU-Fluggastrechte in diesen Fällen auch Unterstützungsleistungen vor. Sie umfassen wahlweise die Erstattung der Ticketkosten oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel der Reise. Bei gewählter Kostenerstattung gilt dies sowohl für bereits zurückgelegte Flugabschnitte als auch für die noch ausstehenden. Außerdem gehört der kostenlose frühestmögliche Rückflug zum ersten Startflughafen dazu, sofern der Zweck des Reiseplans nicht mehr erfüllt werden kann.

Bei gewählter Option Alternativbeförderung zum Endziel der Reise hat dies unter vergleichbaren Reisebedingungen und frühestmöglich zu geschehen oder zu einem vom Fluggast gewünschten Zeitpunkt, sofern es Plätze gibt.

Anspruch auf Betreuungsleistungen

In den EU-Fluggastrechten ist auch geregelt, welche Betreuungsleistungen eine Airline bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung Dir gratis anzubieten hat. Das sind in erster Linie Mahlzeiten, Erfrischungen und Kommunikationsmöglichkeiten in angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Bei Verzögerungen über die Nacht kommt auch die Unterbringung im Hotel samt Transfers hinzu. Bei Kurzstreckenflügen werden die Leistungen ab 2 Stunden Wartezeit fällig, bei Mittelstrecke ab 3 Stunden und bei Langstrecke ab 4 Stunden. Diese Betreuungsleistungen stehen dir zu und spielen für Ansprüche auf Entschädigung keine Rolle. Kommt die Fluggesellschaft dem nicht nach und du musst dich bei entsprechender Wartezeit selbst versorgen, sind die Belege dafür bares Geld wert. Die Erstattung dieser Kosten kommt zu deiner Entschädigung hinzu.

Außergewöhnliche Umstände

Häufig werden von Airlines außergewöhnliche Umstände als Ursache für Verspätungen und Flugstreichungen genannt, um Entschädigungen nicht zahlen zu müssen. Die EU-Verordnung Nr. 261/2004 ist hier nicht sehr konkret und geht nur auf einige Umstände ein, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Solche Umstände können zum Beispiel witterungsbedingte Störungen wie Unwetter oder Nebel, Vogelschlag, Streiks, Bürgerkrieg, Terrorismus oder Sperrungen von Lufträumen sein. In solchen Fällen bestehen für dich keine Ansprüche auf Entschädigungspauschalen.

Anders sieht es bei den außergewöhnlichen Umständen aus, die die Airline selbst zu verantworten hat – wenn z.B. technische und wirtschaftliche Probleme, fehlendes Personal oder mangelhafte Planung ursächlich sind. Ein gern zitiertes Beispiel ist das Fehlen von genügend Enteisungsmittel, um im Winter vereiste Tragflächen flugtauglich zu machen. In solchen Fällen hast du Anspruch auf Entschädigung.

Da es oft Auslegungssache ist, ob vorgebrachte außergewöhnliche Umstände tatsächlich als höhere Gewalt zu sehen sind, landen diese Streitigkeiten zwischen Fluggast und Airline häufig vor dem Richter. Dies betrifft oft technische Probleme. Entsprechend gibt es dazu bereits zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, die dazu geführt haben, dass sich die Fluggesellschaften kaum noch mit technischen Problemen herausreden können. Hier aber den Überblick zu bekommen, ist für Laien schwer. Welche Urteile auch für deine Ansprüche auf Entschädigung relevant sein könnten, wissen jedoch die Experten von Scheissflug.de.

Verjährung von Ansprüchen auf Entschädigung

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2009 beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche nach der EU-Fluggastverordnung in Deutschland drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der betreffende Flug stattfand.

Bei Flugausfall, Nichtbeförderung oder Verspätungen ab 2 Stunden sind die Airlines verpflichtet, Passagieren auf Nachfrage über ihre Fluggastrechte, besonders über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen in Schriftform zu informieren.

Flugannullierung

Immer wieder kommt es vor, dass Flüge storniert werden, besonders auf Strecken, die mit mehreren Verbindungen pro Tag bedient werden. Diese Flugausfälle können mannigfaltige Ursachen haben – etwa technische, personelle, aber auch operative. Mit Letzterem wird häufig mangelnde Auslastung eines Fluges verbrämt, um ihn dann aus Kostengründen mit einem anderen Flug zusammenzulegen. Liegt die Ursache für die Annullierung des Fluges in der Verantwortung der Airline und hätte seine Streichung mit zumutbarem Aufwand vermieden werden können, kannst du nach der EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf Entschädigung haben.

Dies betrifft alle Flüge, die von einem EU-Flughafen starten, egal wohin, und ebenso für Flüge von außerhalb in die EU, sofern sie von einer Airline mit Hauptsitz in der EU ausgeführt werden. Ob ein Entschädigungsanspruch besteht oder nicht, hängt maßgeblich von der Frage ab, wann du von der Airline über die Annullierung informiert worden bist.

Benachrichtigungszeit maßgeblich für Ausgleichsansprüche

  • Benachrichtigung mindestens 14 Tage vor dem Abflugtermin: In diesem Fall gibt es keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung, jedoch auf Unterstützungsleistungen wie die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten. Alternativ kannst du eine angebotene anderweitige Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen wählen.
  • Benachrichtigung zwischen 7 und 14 Tagen vor dem Abflugtermin:Benachrichtigung zwischen 7 und 14 Tagen vor dem Abflugtermin: Du kannst zwischen Erstattung Deiner Ticketkosten, gegebenenfalls samt Rückflug zum ersten Abflugort, und einer anderweitigen Beförderung wählen.

Hinzu kommt ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung, wenn der angebotene Alternativflug zum Reiseziel folgende Bedingungen nicht erfüllt: Er darf in diesem Fall höchstens 2 Stunden vor dem planmäßigen Abflug des ursprünglich gebuchten Fluges starten und nicht mehr als 4 Stunden später am Ziel landen als der gestrichene Flug.

Wird eine der beiden Ersatzflug-Bedingungen nicht erfüllt, kannst du Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach den EU-Fluggastrechten geltend machen:

  • Bei Kurzstrecke (alle Flüge bis 1500 km) sind dies 250 Euro.
  • Bei Mittelstrecke (alle innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 Kilometer sowie alle anderen Flüge zwischen 1500 und 3500 Kilometer von oder nach außerhalb der EU) sind es 400 Euro.
  • Bei Langstrecke (alle Flüge über 3500 km von oder nach außerhalb der EU) sind es 600 Euro.

Kommt der Alternativflug auf Kurzstrecken weniger als 2 Stunden, auf Mittelstrecken weniger als 3 Stunden und auf Langstrecken weniger als 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges an, kann die Fluggesellschaft den finanziellen Ausgleich um 50 % kürzen.

  • Benachrichtigung weniger als 7 Tage vor dem Abflugtermin: Auch in diesem Fall kannst du zwischen Erstattung der Ticketkosten und einer anderweitigen Beförderung wählen. Jedoch gilt für den anzubietenden Ersatzflug zum Ziel der Reise ein engerer Zeitrahmen. Der Flug darf maximal nur 1 Stunde vor dem ursprünglichen Abflugtermin starten und höchstens 2 Stunden später als der gestrichene Flug am Ziel landen. Andernfalls steht dir der bereits unter „Benachrichtigung 7 bis 14 Tage vor Abflugtermin“ genannte Anspruch auf Entschädigung zu, sofern alle Grundvoraussetzungen erfüllt sind.

Grundvoraussetzungen für Entschädigungsansprüche nach Flugannullierung sind, dass der Flug in der EU starten sollte, oder dass er von außerhalb der EU durch eine Fluggesellschaft mit Hauptsitz in der EU ausgeführt werden und hier landen sollte. Du musst eine bestätigte Buchung für den Flug haben. Wird kein Nachweis von der Fluggesellschaft erbracht, dass die Ursache für die Annullierung in unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen lag, steht dir Entschädigung zu. Der Flug darf, gerechnet vom Ende des Jahres in dem er stattfinden sollte, nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.

Nichtbeförderung wegen Flugüberbuchung

Viel zu häufig kommt vor, dass Airlines ihre Flüge, meist aus Kostengründen, überbuchen und es mehr Buchungen als Sitzplätze im Flieger gibt. Besonders ärgerlich, wenn du das erst beim Boarding erfährst. In der Regel versuchen die Fluggesellschaften, dann zunächst „Freiwillige“ zu gewinnen, die bei entsprechenden Gegenleistungen auf den Flug verzichten. Diese Gegenleistungen umfassen nicht nur den Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten oder eine anderweitige Beförderung, die laut EU-Fluggastrechten ohnehin vorgeschrieben sind, sondern beliebige weitere Leistungen, die der Passagier und die Airline frei aushandeln können. Bei Letzterem solltest du deine verbrieften Entschädigungsansprüche kennen, um nicht übervorteilt zu werden.

Werden dennoch nicht genügend Plätze frei, kann die Airline Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern, was sonst nur dann geschieht, wenn von Passagieren ein Risiko für Gesundheit und Sicherheit der anderen Fluggäste sowie der betrieblichen Sicherheit ausgeht.

Im Fall der Nichtbeförderung wegen Überbuchung hast du bei Flügen im Geltungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 diese Rechte:

  • Anspruch auf Entschädigungszahlung, deren Höhe abhängig von der Entfernung zwischen erstem Startflughafen und dem Endziel der Reise pauschal festgelegt ist;
  • Anspruch auf Erstattung des gezahlten Ticketpreises binnen 7 Tagen oder eine anderweitige Beförderung;
  • Anspruch auf Betreuungsleistungen wie etwa Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit auf die Ersatz-Beförderung; sollte die erst am nächsten Tag erfolgen, kommt noch der Anspruch auf Unterbringung im Hotel samt Transfer hinzu.

Die pauschale Entschädigungszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung beträgt für Non-Stop-Flüge ebenso wie für Flüge mit Zwischenlandung:

  • auf Kurzstrecken 250 Euro.
  • auf Mittelstrecken 400 Euro.
  • auf Langstrecken 600 Euro.

Sofern die Airline für Dich kurzfristig eine angemessene Ersatz-Beförderung hat, kann sie die Höhe Deiner Entschädigung halbieren, wenn du

  • bei Kurzstrecke (bis 1500 km) nicht später als 2 Stunden,
  • bei Mittelstrecke (mehr als 1500 km innerhalb der EU sowie alle anderen Flüge zwischen 1500 und 3500 km von oder zu einem Airport außerhalb der EU) nicht später als 3 Stunden und
  • bei Langstrecke (über 3500 km nach oder von außerhalb der EU) nicht später als 4 Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges am Reiseziel landest.

Grundvoraussetzungen für Entschädigungsansprüche wegen Nichtbeförderung gegen den eigenen Willen sind nach der EU-Verordnung Nr. 261/2004:

  • Der Flug, egal von welcher Airline ausgeführt, startete in der EU, oder der Flug, ausgeführt von ein Fluggesellschaft mit Hauptsitz in der EU, landete auf einem EU-Flughafen.
  • Du warst mit alle relevanten Dokumenten rechtzeitig am Check-in.
  • Die Airline konnte keine von dir ausgehenden Risiken für Sicherheit und Gesundheit an Bord geltend machen.
  • Du machst deine Ansprüche nicht später als drei Jahre, nach dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand, geltend.

Ansprüche bei Umbuchung

Wird der Fluggast von der Airline oder dem Veranstalter einer Pauschalreise auf einen anderen Flug umgebucht, ohne mindestens 14 Tage vor dem Starttermin des ursprünglich geplanten Fluges darüber informiert worden zu sein, kann ebenfalls ein Anspruch auf pauschale Entschädigung bestehen.

Dies hängt wie bei der Annullierung zum einen besonders vom Zeitpunkt der Benachrichtigung über die Umbuchung, zum anderen von den Start- und Landeszeiten des anzubietenden angemessenen Alternativfluges ab:

  • Bei einer Benachrichtigung über eine Umbuchung 14 und mehr Tage vor dem geplanten Abflug besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
  • Bei einer Benachrichtigung zwischen 7 und 14 Tagen vor dem geplanten Abflug darf der Ersatzflug höchstens 2 Stunden früher starten oder maximal 4 Stunden später am Ziel landen als der ursprünglich gebuchte Flug.
  • Bei einer Benachrichtigung weniger als 7 Tagen vor dem geplanten Abflug darf der Alternativflug höchstens 1 Stunde früher starten oder maximal 2 Stunden später am Ziel landen als der ursprünglich gebuchte Flug.

Wird eine der Ersatzflug-Bedingungen nicht erfüllt, hast Du Anspruch auf Entschädigung, sofern der Flug der EU-Fluggastrechteverordnung unterliegt:

  • Bei Kurzstrecke (bis 1500 km) sind dies 250 Euro.
  • Bei Mittelstrecke (ab 1500 km innerhalb der EU und zwischen 1500 und 3500 km von oder zu einem Airport außerhalb der EU) sind es 400 Euro.
  • Bei Langstrecke (über 3500 km von oder zu einem Airport außerhalb der EU) sind es 600 Euro.

Grundvoraussetzungen für Entschädigungsansprüche nach der EU-Verordnung Nr. 261/2004 sind,

  • dass der Flug in der EU startete oder, von einer EU-Airline durchgeführt, in der EU landete,
  • dass du rechtzeitig mit allen relevanten Dokumenten am Check-in für den gebuchten Flug warst,
  • dass von der Airline keine unzweifelhaft außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstände als Ursache der Umbuchung nachgewiesen werden,
  • dass du Ansprüche nicht später als drei Jahre, nach dem Ende des Jahres geltend machst, in dem der Flug stattgefunden hat.

Flugverspätung

Flugverspätungen sind nicht nur ärgerlich, sondern sie verursachen häufig Unannehmlichkeiten und Stress – für Geschäftsreisende ebenso wie für Individual- und Pauschalurlauber. Auch hier geben die EU-Fluggastrechte nach Verordnung Nr. 261/2004 den Airlines Pflichten vor, die durch Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von 2009 sowie auch des deutschen Bundesgerichtshofes von 2010 konkretisiert und ausgeweitet wurden. Danach steht Fluggästen – wie bei Flugannullierungen – auch bei Verspätungen von 3 und mehr Stunden am Endziel der Reise ein pauschaler finanzieller Ausgleich zu.

Der EuGH urteilte, dass Passagiere bei Verspätungen von mehr als 3 Stunden denen gleichzustellen seien, die weniger als 7 Tage vor dem Start ihres gebuchten Fluges von dessen Annullierung informiert werden und denen die Fluggesellschaft keine Ersatz-Beförderung anbietet, die es möglich mache, höchstens eine Stunde vor der geplanten Abflugzeit zu starten und weniger als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit am Endziel zu landen.

Gestaffelte Entschädigung bei verspäteter Ankunft am Zielflughafen

  • Bei Kurzstreckenflügen bis zu 1500 km beträgt diese Entschädigung 250 Euro, wenn Du 3 Stunden verspätet am Zielflughafen Deiner Reise ankommst.
  • Bei Mittelstreckenflügen (ab 1500 km innerhalb der EU und zwischen 1500 und 3500 km von oder zu einem Airport außerhalb der EU) werden 400 Euro bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden fällig.
  • Bei Langstreckenflügen (über 3500 km von oder nach außerhalb der EU) zahlt die Airline 600 Euro bei mehr als 4 Stunden Ankunftsverspätung am Endziel (300 Euro, wenn es 3 bis maximal 4 Stunden sind).

Grundvoraussetzungen für Entschädigungsansprüche wegen verspäteter Zielankunft:

  • Der Flug, egal von welcher Airline ausgeführt, startete in der EU, oder der Flug, ausgeführt von einer Fluggesellschaft mit Hauptsitz in der EU, landete auf einem EU-Flughafen.
  • Du warst mit alle relevanten Dokumenten rechtzeitig am Check-in.
  • Die Airline hat keinen Nachweis erbracht, dass die Ursache für die Verspätung in unzweifelhaft außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstände lag.
  • Du machst deine Ansprüche nicht später als drei Jahre, nach dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand, geltend.

Ansprüche bei verspätetem Abflug

Fluggäste können auch Ansprüche geltend machen, wenn sich ihr planmäßiger Abflug erheblich verzögert. Maßgeblich ist dabei die Flugdistanz. Verspätet sich der Start für einen Kurzstreckenflug um mindestens zwei Stunden, für Mittelstrecke um mehr als drei Stunden sowie für Langstrecke um über vier Stunden müssen von der Airline kostenlose Betreuungsleistungen angeboten werden werden. Damit sind hauptsächlich Mahlzeiten und Getränke sowie Zugang zu Kommunikationsmöglichkeiten gemeint. Startet der Flug erst am nächsten Tag schließt dies auch eine Hotelunterbringung samt der Transfers ein.

Verzögert sich der Abflug um mehr als fünf Stunden, hat der Fluggast Anspruch auf die Erstattung seines Flugpreises, auch für bereits zurückgelegte und noch bevorstehende Flugabschnitte. Sofern die Verspätung den Flug für den Reiseplan des Passagiers zwecklos gemacht hat, kann noch der kostenlose Rückflug zum ersten Startflughafen hinzukommen.

Verpasster Anschlussflug durch Verspätung

Führt eine Verspätung des Zubringerfluges dazu, dass du den Anschlussflug verpasst und mit einem Alternativ-Anschlussflug mehr als 3 Stunden verspätet am Zielort ankommst, hast du Anspruch auf Entschädigung sowie auf Betreuungsleistungen. Voraussetzung ist, dass für die Flugreise die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 gilt. Sie muss also, egal von welcher Airline ausgeführt, von einem EU-Flughafen gestartet sein, oder wenn sie hier landete, von einer Fluggesellschaft mit Hauptsitz in der EU ausgeführt worden sein. Entscheidend für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, die entfernungsabhängig zwischen 250 und 600 Euro liegen, ist die verspätete Ankunft am Endziel der Reise um mehr als 3 Stunden.

Wichtigster Aspekt für Entschädigungen bei verpassten Anschlussflügen ist, dass alle Flugabschnitte unter einen Buchungs-Code fallen, das heißt in einem Vorgang als eine Reise gebucht wurden. In diesem Fall hast du zunächst Anspruch auf einen frühestmöglichen Alternativflug zum Zielort. Kommst du dort mindestens 3 Stunden nach der planmäßigen Landung des gebuchten Fluges an, steht dir außerdem Entschädigung für die Gesamtstrecke zu.

Ganz anders sieht es aus, wenn Zubringer- und Anschlussflug separat gebucht werden. Dann hast du bei einem verpassten Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringers nur Anspruch auf Entschädigung für den Zubringerflug, sofern dieser unter die EU-Verordnung Nr. 261/2004 fällt und mindestens 3 Stunden verspätet am Umstiegs-Airport landet. Die Airlines sind in diesem Fall nicht einmal verpflichtet, eine Ersatzbeförderung für den verpassten Anschlussflug zu organisieren.

Grundvoraussetzung sind, dass der gebuchte Flug im Geltungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 lag, dass du eine bestätigte Buchung hattest und den Umstieg nicht durch eigenes Verschulden verpasst hast. Zudem konnte die Airline für die Gründe des verpassten Anschlusses keine unzweifelhaft außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstände nachweisen, und die Verjährungsfrist von drei Jahren ist noch nicht abgelaufen.

Die entfernungsabhängige Höhe von Entschädigungen beträgt in der Regel bei:

  • Kurzstrecken (bis 1500 km) 250 Euro,
  • Mittelstrecken (ab 1500 km innerhalb der EU und zwischen 1500 und 3500 km von oder zu einem Airport außerhalb der EU) 400 Euro,
  • Langstrecke (über 3500 km) 600 Euro

Herab- und Höherstufung

Verlegt eine ausführende Fluggesellschaft dich – meist wegen Überbuchung – für deinen Flug in eine niedrigere Klasse als die von dir gebuchte, hast du nach der EU-Verordnung 261/2004 zwar keinen Anspruch auf pauschale Entschädigung, wohl aber auf Kostenerstattung. Die Erstattung betrifft jedoch nur den Flug bzw. Flugabschnitt, für den du herabgestuft wurdest, nicht die gesamte in einem Flugschein gebuchte Reise.

Auf Kurzstrecke (bis 1500 km) stehen dir bei Herabstufung 30 % Erstattung zu, bei Mittelstrecke (ab 1500 km innerhalb der EU und zwischen 1500 und 3500 km von oder zu einem Airport außerhalb der EU) 50 % und bei Langstrecke (über 3500 km von oder nach außerhalb der EU) 75 %.

Wirst du in ein höhere als die gebuchte Klasse gestuft, darf die Airline dafür keine Aufschläge oder Zuzahlungen verlangen.